Einkaufsgemeinschaft Corona-Tests: Mit Sammelbestellungen von Corona-Tests Logistik-, Liefer- und Produktkosten einsparen

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Testpflicht für alle Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen in Deutschland ab 20.04.2021

Hintergrund: Beschluss des Bundeskabinetts vom 13.04.2021
Am 13. April hat das Bundeskabinett die Testpflicht für alle Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen in Deutschland, beschlossen. Damit wird es für die Unternehmen zur Pflicht, jeder und jedem nicht ausschließlich im Homeoffice arbeitenden Beschäftigten mindestens einmal in der Woche, einen Test anzubieten. In besonderen Beschäftigtengruppen mit einem tätigkeitsbedingt erhöhten Infektionsrisiko müssen jede und jeder Beschäftigte mindestens zweimal pro Woche ein Testangebot vom Arbeitgeber erhalten. Die Beschäftigten sind aufgerufen, die Testangebote vom Arbeitgeber wahrzunehmen. Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Die Kosten für die Tests trägt der Arbeitgeber.
Die Verordnung ist am 15. April verkündet worden und tritt 5 Tage später, also am 20. April in Kraft. Am 30. Juni 2021 tritt sie außer Kraft.

Welchen Beschäftigten müssen zwei Tests pro Woche angeboten werden?

  • Beschäftigten, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind,
  • Beschäftigten, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 begünstigen,
  • Beschäftigten in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann,
  • Beschäftigten, die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen, und
  • Beschäftigten, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.

Dokumentationspflicht:

  • Nachweise über die Beschaffung von Tests nach Absatz 1 und Absatz 2 oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren.
  • Selbsttests reichen aus und müssen nicht unter Aufsicht durchgeführt werden.
  • Tests und Testergebnis müssen nicht dokumentiert werden.
  • Die Testung muss nicht zwingend in der Arbeitszeit stattfinden

Welche Tests können im Betrieb angeboten werden?

  • PCR-Tests: Diese Tests sind am zuverlässigsten. Sie müssen jedoch von medizinisch geschultem Personal entnommen und im Labor ausgewertet werden, was mindestens einen Tag dauert. In Unternehmen sind sie deshalb in der Regel nicht einsetzbar.
  • PoC-Antigenschnelltests: Es handelt sich um Medizinprodukte, deren Auswertung jedoch kein Labor benötigt:
    • Es gibt professionelle Antigenschnelltests, die durch geschultes Personal durchgeführt werden müssen. Im Betrieb können sie nach Schulung genutzt werden. Hersteller finden eine Aufstellung der vom BfArM gelisteten Tests. In dieser Aufstellung ist auch ersichtlich, welche Tests vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) in Abstimmung mit der Robert Koch-Institut (RKI) validiert sind und die festgelegten Mindestkriterien für Antigen-Tests erfüllen.
    • Zugelassen sind auch Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung, sogenannte Selbsttests. Eine Liste finden Sie auch hier auf den Seiten des BfArM.

 

Bestellungen ab sofort möglich

Im Moment möchten wir eruieren, ob prinzipiell Interesse an einer „Einkaufsgemeinschaft“ besteht. Einkauf, Logistik und Rechnungslegung würde medways übernehmen – so könnten alle Käufer von den günstigen Konditionen profitieren.

Über das medways-Online-Formular können Sie die gewünschten Tests bestellen >>

Für Vorab-Fragen schreiben Sie uns gerne eine E-Mail an info@medways.eu